Das neue Widerrufsrecht für Verbraucher einfach erklärt
Widerrufsrecht für Verbraucher ab 13.06.2014 Rechte für Verbraucherinnen und Verbraucher beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen, insbesondere außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz
Widerrufsrecht für Verbraucher oder besser, für Interessenten von Immobilien einfach erklärt:
Was ist neu an Maklerverträgen?
Mit dem Zustande kommen eines Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume (Fernabsatzverträge), hat der Interessent (Verbraucher) einer Immobilie (Haus, Wohnung,Grundstück) das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
Fernabsatzverträge sind nach § 312 c BGB Verträge, die über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden. Das heißt über Internet, E-Mail, Fax, Telemedien etc. .
Warum sollen Interessenten jetzt Maklerverträge schließen?
Diese gab es vorher auch schon, nur war das dem Interessenten der Immobilie meist nicht bewusst.
Wann kommt ein Maklervertrag zustande?
Wenn ein Interessent über ein Immobilienportal eine Anfrage stellt und um weitere Informationen bittet, schickt der Makler dem Interessenten das gewünschte Exposé. Damit kommt schon ein Maklervertrag zustande.
Was ist nun neu?
Mit dem Exposé-Versand schickt der Makler dem Interessenten die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular.
Der Interessent bekommt somit 14 Tage Zeit den Maklervertrag zu widerrufen.
Wem nützt die neue Regelung?
Beiden! Dem Interessenten, da er darüber vorab informiert wird, dass ein Vertrag zustande kommt und dem Makler, da dieser nur ernst gemeinte Anfragen erhält.
Enstehen Kosten für den Interessenten?
Kosten entstehen nur, wenn eine Immobilie vom Interessenten gekauft wird. Die Höhe dieser Kosten (Courtage) hat der Makler bereits auf den Internetportalen und im versendeten Exposé mitgeteilt.
Weitere Kosten entstehen nur, wenn diese individuell mit dem Interessenten vereinbart werden. In der Regel somit nicht.
Wie geht es nach dem Erhalt des Exposé´s weiter?
Um weitere Informationen zur angefragten Immobilie zu erhalten, müssten eigentlich die 14 Tage Widerrufsfrist eingehalten werden, denn sonst kann der Makler seinen Anspruch auf die Courtage verlieren, wenn der Interessent in dieser Zeit widerruft.
Hier besteht die Möglichkeit, dass der Interessent den Makler bittet, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit zu beginnen. Dies muss er dem Makler schriftlich mitteilen. Dann erhält der Interessent auch alle weiteren Informationen vom Makler. Und das auch vor Ablauf der 14 Tage.
Fazit Widerrufsbelehrung bei Immobilien und die Makler-Verträge:
Interessenten von inserierten Immobilien müssen sich hier keine Sorgen machen. Inzwischen ist es üblich, dass durch die Digitalisierung, nur noch Haken gesetzt werden müssen. Heißt, dass der Makler nach einer Anfrage auf den Portalen ein Exposé per Mail an den Interessenten versendet. Um dieses öffnen zu können, muss der Interessent in der Regel per Häkchen akzeptieren, dass
1. vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen mit der Tätigkeit begonnen werden kann (Bekanntgabe der Adresse der Immobilien)
2. das Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Widerrufsbelehrung ist auch nur notwendig, wenn eine Provision vom Makler angegeben ist. Und diese Provision muss auch nur gezahlt werden, wenn später die Immobilie (Haus,Wohnung,Grundstück) auch gekauft wird. Wird nicht gekauft, fällt auch keine Provision an. Auch wichtig zu wissen, dass eine Weitergabe des Exposé´s an Dritte untersagt ist. Eine Weitergabe ist nur in Absprache mit dem Makler und dessen Zustimmung möglich.
Für Fragen diesbezüglich stehe ich Ihnen als Immobilieninteressent gerne zur Verfügung.